Hallo, mein Kunde hat ein Schwimmbad im Keller und ich soll einen iSFP für das Haus machen. Jetzt weiss ich aus den FAQs:
Private Schwimmbäder in Wohngebäuden sind in der Bilanzierung
nach GEG als Nutzflächen von Wohngebäuden anzusetzen
(Wohnnutzung).
Die Räume des Schwimmbades sind als beheizte Räume beim
Gebäudeaufmaß mit zu berücksichtigen. Das Schwimmbecken
selbst kann beim Gebäudeaufmaß unberücksichtigt bleiben. Dabei
kann die Beckenoberfläche als eine Bauteilfläche gegen beheizten
Raum bewertet werden.
Die reine Schwimmbadtechnik, z. B. zur Erwärmung des
Schwimmbeckenwassers, ist als „Prozessenergie“ zu betrachten
und nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG nicht in der Bilanzierung zu
berücksichtigen. Der Warmwasserbedarf ist für das Gebäude
einschließlich des Schwimmbades nach den Randbedingungen des
GEG für Wohngebäude nach DIN V 18599 je nach Wohnungsgröße
ein Wert zwischen 8,5 und 16,5 kWh/(m²a) gemäß Tabelle 4 der
DIN V 18599-10: 2018-09 anzusetzen.
Nur wie konfiguriere ich jetzt den Warmwasserbedarf je nach Wohnungsgröße nach Tabelle 4 ?
Aus den FAQ-Informationen und der DIN V 18599-10 Tabelle 4 ergibt sich die folgende Formel für den Warmwasserbedarf in Wohngebäuden:
qw,b = 16,5 - (ANGF,WE,m × 0,05) kWh/(m²a)
Aber mindestens qw,b = 8,5 kWh/(m²a)
Dabei ist:
qw,b: Nutzenergiebedarf Trinkwarmwasser pro Quadratmeter und Jahr
ANGF,WE,m: Mittlere Nettogrundfläche einer Wohneinheit in m²
Praktische Berechnung
Die Berechnung der mittleren Wohnungsgröße erfolgt durch: ANGF,WE,m = Gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes ÷ Anzahl der Wohneinheiten
Beispielrechnungen:
80 m² große Wohnung: qw,b = 16,5 - (80 × 0,05) = 16,5 - 4,0 = 12,5 kWh/(m²a)
140 m² große Wohnung: qw,b = 16,5 - (140 × 0,05) = 16,5 - 7,0 = 9,5 kWh/(m²a)
160 m² große Wohnung: qw,b = 16,5 - (160 × 0,05) = 16,5 - 8,0 = 8,5 kWh/(m²a)
Da die reine Schwimmbadtechnik als „Prozessenergie“ gilt und nicht in der GEG-Bilanzierung berücksichtigt wird, bleibt der Warmwasserbedarf für das Gebäude einschließlich Schwimmbad bei den Standardwerten nach DIN V 18599-10.
Das bedeutet:
Der Warmwasserbedarf wird nicht zusätzlich für das Schwimmbecken erhöht
Es gilt weiterhin die wohnungsgrößenabhängige Formel
Die Schwimmbadräume werden als beheizte Räume beim Gebäudeaufmaß berücksichtigt
Das Schwimmbecken selbst kann beim Aufmaß unberücksichtigt bleiben