Individuelle Beratungsleistungen

Moin Zusammen.

Folgendes: Ein Kunde - WEG mit 4 Ferienwohnhäusern zu je 7WE aus Bj. 1964 - wollen neue Wärmetechnik installieren. Die WEG hätte gerne nun von uns eine Analyse darüber bzw. einen Variantenvergleich darüber, welche neue Anlagenkombination Wirtschaftlich am sinnvollsten ist. Also bspw. Variante 1. Heizen über Wärmepumpe in Komb. mit WW Variante 2. Infrarotdeckenstrahler mit dezentralen Durchlauferhitzern usw usw.

Dadurch dass es Ferienanlagen sind, die vlt. 50% des Jahres belegt sind, müssen wir auch solche Techniken wie Stromdirektheizungen etc. mitdenken. Es gäbe viele Kombinationsmöglichkeiten. Energetisch saniert werden soll nicht großartig, da die Ferienanlage hauptsächlich im Sommer genutzt wird. Viel geheizt wird also sowieso nicht. Dennoch muss aber die Möglichkeit bestehen, dass auch im Winter geheizt werden kann.

Meine Frage nun, in welcher Form Bilde ich so etwas über EVEBI am besten ab? Im normalen Energieberatungsbericht gibt es viele Kombination (wie zB Infrarotstrahler) usw. ja garnicht.

Irgendjemand eine gute Idee, wie man so etwas gestalten und abbilden könnte ?

Ich weiß, da gibt es nun nicht die richtige softwareseitige Antwort drauf, es geht mir nur um etwas Input was Ideen zur sinnvollen Gestaltung angeht.

Vielen Dank und LG

Das kannst Du in Evebi folgendermaßen abbilden. Infrarotheizung im bestehenden Gebäude

allerdings wird eine Infrarotheizung nicht erlaubt sein. Siehe den Auszug aus dem GEG im Bezug auf Infrarotheizungen.

Der bauliche Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 ist auch beim Einsatz in bestehenden Gebäuden das Kriterium, außer bei den folgenden Ausnahmen: Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen, gibt es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den baulichen Wärmeschutz. Das gleiche gilt für den Fall, dass Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren ersetzt werden sollen, und ebenso für Hallen mit über vier Meter Höhe und dezentralem Heizsystem.

Zudem unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand zwischen Gebäuden, in denen sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger befindet, und solchen, in denen kein wasserführendes Wärmeabgabesystem in Betrieb ist. Im Falle eines Gebäudes ohne wasserführende Heizung darf eine Infrarotheizung neu eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz mindestens 30 % besser ist als beim GEG-Referenzgebäude. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, so muss der bauliche Wärmeschutz mindestens 45 % besser sein als beim GEG-Referenzgebäude.

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Doch, die Infrarotheizung könnte durchaus erlaubt sein. Das GEG mit all seinen Bestimmungen gilt nämlich nicht für Wohngebäude mit einer begrenzten jährlichen Nutzungsdauer, bei denen mit weniger als 25% des Energieverbrauches bei ganzjähriger Nutzung zu rechnen ist (§2 Anwendungsbereich). Das dürfte für Ferienwohnungen zutreffen.

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