Ich habe für einen Kunden einen Energiebedarfsausweis für ein EFH, Baujahr 1973 erstellt. Da Verbrauch und Bedarf weit auseinander liegen, befürchtet der Kunde einen Nachteil beim Verkauf des Hauses.
Meine erste Idee war, den Energiebedarfsausweis um Verbrauchswerte anzureichern. Das habe ich unter dem Thema Energiebedarfsausweis mit Verbrauchswerten beschrieben.
Nun konnte mir der Kunde Unterlagen zu verwendeten Baumaterialien, insb zu energetischen Verbesserungen nachreichen, wonach es möglich sein kann, dass sein Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhält. In den Regeln zur Datenaufnahme gibt es Rechenvorschriften zur Nachweisführung.
Auch hier finde ich in Evebi keine entsprechende Funktion oder wenigstens die Werte, um die Rechnungen manuell durchzuführen. Meine dringende Frage deshalb: Hat jemand von Euch/Ihnen schon Erfahrung damit gesammelt?
Kurz zur o. g. regulatorischen Lage:
§80 GEG (3):
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück […] verkauft […] werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
- schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
- durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.
Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand geben in Abschnitt 6 drei Alternativen vor, die Erfüllung des Anforderungsniveaus der Wärmeschutzverordnung nachzuweisen
6 Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977
Ein Wohngebäude erfüllt das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 3 und 4 GEG), wenn
a) bei früheren Änderungen des Gebäudes eine Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt und dabei die Anforderungen des § 8 Absatz 2 der EnEV 2002/2004, des § 9 Absatz 1 der EnEV 2007, des § 9 Absatz 1 Satz 2 der EnEV 2009 bzw. EnEV 2013 oder des § 50 Absatz 1 Satz 1 GEG erfüllt wurden; dazu sind die geführten Berechnungen und Nachweise heranzuziehen oder
b) der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient Ū des Gebäudes den Höchstwert nach Tabelle 11 dieser Bekanntmachung nicht überschreitet oder
c) die Wärmedurchgangskoeffizienten aller Bauteile die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten der entsprechenden Bauteile nach Tabelle 12 dieser Bekanntmachung nicht überschreiten.