EE Bonus erreichbar mit Stromdirektheizung (Infrarot?)

Hallo zusammen,
ich möchte ein EH55_EE_WPB beantragen. Ölheizung kommt raus, PV aufs Dach.

Meine Frage gernerell: Kann die EE-Klasse mit Infrarotheizungen erreicht werden?

Ich habe die Frage auch schon mit der KFW „diskutiert“. Die Antwort ist jedoch so schwammig, dass der Kunde und ich nicht 100% sicher sind was das denn jetzt heißt.

Antwort 1:
" Die Brücksichtigung einer Infrarotheizung im Rahmen einer Effizienzhausbilanzierung ist in der Technischen FAQ Nr. 9.15 „Infrarotheizung, Abbildung“ geregelt und sinngemäß anzuwenden.

Die Anforderungen an die EE-Klasse sind unter Punkt 3 der Anlage „Technische Mindestanforderungen (TMA) zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ beschrieben und werden in der „Liste der technischen FAQ Nr. 14.01 (EE-Klassen allgemein) geregelt. – BEG – Effizienzhäuser / Effizienzgebäude / Klimafreundliche Gebäude", deren aktuelle Fassung Sie unter www.kfw.de/eee finden können, weiterführend erläutert.

Im Gegensatz zur GEG-Regelung kann hier eine Direktstromheizung nicht als Erfüllungsoption angesetzt werden. Möglich ist jedoch die Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Hinweise zur Berücksichtigung der PV-Anlage in der EE-Klasse finden Sie in der T-FAQ Nr.: 14.04 „EE-Klasse, Strom aus erneuerbaren Energien“

Die eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung kann zum Erreichen der EE-Klasse angerechnet werden. … Zur Ermittlung der anrechenbaren Strommenge ist bei Wohn- und Nichtwohngebäuden nach den Regelungen des § 23 Absatz 4 GEG der monatliche Stromertrag aus erneuerbaren Energien dem monatlichen Strombedarf des Gebäudes für Wärme- und Kälteenergie gegenüberzustellen.

Beachten Sie bitte ergänzend die „Liste der technischen FAQ - Effizienzhäuser / Effizienzgebäude / Klimafreundliche Gebäude“, die Sie auf unseren Produktseiten sowie im Partnerportal der KfW unter www.kfw.de/eee finden. Ältere Dokument-Versionen sind unter www.kfw.de/dokumente-zum-produkt verfügbar."

Antwort 2:
"Es gelten stets die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Zusage für die Förderung.
Anforderungen oder Ausschlüsse, die nicht in den Förderbedingungen beschrieben sind, gelten nicht.

Beim Erstellung der BzA sind die Angaben gemäß dem energetischen Konzept vorzunehmen. Die Tatsache, dass dabei Felder auswählbar sind, die ggf. im Widerspruch zum Konzept stehen, kann nicht als Begründung für widersprüchliche Angaben dienen.
Mit der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der Anforderungen der aktuell gültigen Anlage „Technische Mindestanforderungen" zur Förderrichtlinie für die geplanten Maßnahmen und versichert, dass ihm der Inhalt des Produktmerkblatts der KfW „BEG Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus" einschließlich seiner Anlagen in der aktuell gültigen Fassung bekannt ist.

In den Ihnen bekannten Passagen der Anlage „Technische Mindestanforderungen (TMA) zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ und der „Liste der technischen FAQ – BEG – Effizienzhäuser / Effizienzgebäude / Klimafreundliche Gebäude“ ist weder für den Effizienzhaus-Nachweis noch für die EE-Klasse ein Ausschluss für Infrarotheizungen formuliert und demzufolge nicht zu beachten. Für den Nachweis der EE-Klasse mit Strom aus erneuerbaren Energien, mit dem eine Stromdirektheizung betrieben wird, ist die Ihnen bekannte TFAQ 14.04 zu beachten."

Dazu muss ich sagen, dass laut Bilanzierung der EE-Anteil bei 100% liegt, und H_t und Q_p natürlich eingehalten sind.

TFAQ 9.15:
Kann die EE-Klasse mit Elektro-Direktheizung erreicht werden?

TFAQ 14.04: Infrarotheizungen werden nicht ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu BEG-EM werden IR-Heizungen im BEG-WG mitgefördert.
(Förderfähige Maßnahmen 9.2).

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Hi Ernie :slight_smile:
Meiner Interpretation nach wird die Infrarotheizung nicht mitgefördert bei BEG-WG, aber es kann die EE-Klasse erreicht werden (im Gegensatz zu Stromdirektheizungen auf Basis von Festkörperwärmespeicher (TFAQ 14.04)).
9.2 sind NICHT förderfähige Kosten: „Zusätzlich sind bei Einzelmaßnahmen (BEG EM) Elektro-Direktheizungen nicht förderfähig: … Infrarot-Heizungen“

IR-Heizung wird nicht nicht-gefördert außer bei BEG-EM („zusätzlich“).
Heißt für mich, dass sie im BEG-WG gefördert wird.

Meine Interpretation:
Es werden immer nur die Randbedingungen definiert.
Alles innerhalb der Randbedingungen ist o.k.